Verlustbescheinigung beantragen: Frist für Kapitalerträge endet am 15. Dezember 2026

Verlustbescheinigung beantragen: Das müssen Sie bis 15. Dezember 2026 wissen
Wenn Sie 2026 bei einer Bank Verluste aus Aktien, Fonds oder anderen Wertpapieren gemacht haben und diese in der Steuererklärung mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen wollen, müssen Sie eine Verlustbescheinigung beantragen. Der Antrag muss spätestens bis zum 15. Dezember 2026 bei der depotführenden Bank vorliegen, bei der die Verluste entstanden sind. Ohne diesen Antrag verrechnet die Bank den Verlust automatisch selbst, aber nur mit künftigen Gewinnen im eigenen Haus, nicht mit Gewinnen bei einem anderen Institut. Die Bescheinigung ist der einzige Weg, Verluste bankübergreifend nutzbar zu machen.
Betroffen sind vor allem Anleger mit Depots bei mehreren Banken oder mit einem Bankwechsel im Lauf des Jahres. Wer nur ein Depot führt, braucht in der Regel keine Bescheinigung, weil die Bank Verluste und Gewinne dort ohnehin automatisch gegeneinander verrechnet.
Was macht die Bank ohne Verlustbescheinigung automatisch?
Jede Bank führt pro Depot zwei getrennte Verlustverrechnungstöpfe: einen allgemeinen Topf für Zinsen, Fondserträge und sonstige Kapitalerträge, und einen gesonderten Aktien-Verlusttopf. Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit Zinsen oder Fondsgewinnen (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Bleibt am Jahresende in einem der beiden Töpfe ein nicht verrechneter Verlust übrig, trägt die Bank ihn automatisch in das Folgejahr vor. Das funktioniert aber nur innerhalb desselben Depots bei derselben Bank.
Ein Beispiel: Herr M. hat 2026 bei Bank A einen Aktienverlust von 3.000 Euro realisiert. Bei Bank B, wo er ein zweites Depot führt, stehen im selben Jahr 5.000 Euro Aktiengewinn. Ohne Verlustbescheinigung behält Bank B Kapitalertragsteuer auf die vollen 5.000 Euro ein, und Bank A schiebt die 3.000 Euro Verlust unverändert nach 2027 – dort helfen sie erst, wenn dort wieder Gewinne anfallen.
Wie viel lässt sich mit der Verlustbescheinigung sparen? Ein Rechenbeispiel
Beantragt Herr M. bis zum 15. Dezember 2026 bei Bank A eine Verlustbescheinigung, storniert die Bank die interne Vortragsbuchung für den vollen Betrag. Er reicht die Bescheinigung zusammen mit der Anlage KAP seiner Steuererklärung 2026 ein und verrechnet dort die 3.000 Euro Verlust mit den 5.000 Euro Gewinn bei Bank B. Steuerpflichtig bleiben dann nur noch 2.000 Euro statt 5.000 Euro.
Auf Kapitalerträge fallen 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer an, zusammen 26,375 Prozent (ohne Kirchensteuer). Bank B hätte auf 5.000 Euro Gewinn 1.318,75 Euro einbehalten. Nach der Verrechnung sind nur noch 2.000 Euro steuerpflichtig, das sind 527,50 Euro. Die Differenz von 791,25 Euro erhält Herr M. über seine Steuererklärung vom Finanzamt zurück.
Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt zusätzlich 8 bis 9 Prozent der Kapitalertragsteuer, je nach Bundesland – die Ersparnis fällt dann entsprechend höher aus. Ist der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) bei Bank B noch nicht anderweitig ausgeschöpft, verringert sich die Steuerlast zusätzlich; das Rechenbeispiel geht davon aus, dass er bereits vollständig genutzt wurde.
Wie und wo beantragen Sie die Verlustbescheinigung?
Die meisten Banken bieten die Verlustbescheinigung formlos im Online-Banking an, oft im Bereich Steuern oder Freistellungsauftrag. Alternativ genügt ein formloses Schreiben oder ein Formular der Bank mit Depotnummer und dem betreffenden Kalenderjahr. Wichtig: Der Antrag gilt für das gesamte Kalenderjahr und ist unwiderruflich. Ist er einmal gestellt, kann die Bank nicht mehr zur automatischen Verrechnung zurück – auch nicht für Verluste, die zwischen Antragstellung und Jahresende noch entstehen. Deshalb lohnt sich der Antrag erst, wenn feststeht, dass anderswo tatsächlich ausreichend Gewinne angefallen sind oder bis Jahresende noch anfallen werden.
Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen?
Verpasste Fristen führen nicht dazu, dass der Verlust verloren geht. Die Bank trägt ihn automatisch in das Folgejahr vor, dort bleibt er aber an dasselbe Institut gebunden, bis dort wieder ausreichend Gewinne anfallen – oder bis im Folgejahr rechtzeitig, also bis zum 15. Dezember, erneut eine Verlustbescheinigung beantragt wird.
Fazit: Wer jetzt prüfen sollte, ob sich der Antrag lohnt
Wer nur ein Depot führt, muss in der Regel nichts unternehmen. Wer mehrere Banken nutzt oder im Jahresverlauf gewechselt hat, sollte rechtzeitig vor dem 15. Dezember 2026 prüfen, wo Verluste und wo Gewinne angefallen sind. Nur wenn beides bei unterschiedlichen Instituten liegt, macht die Verlustbescheinigung einen Unterschied. Der Antrag muss bis zum Stichtag bei der Bank vorliegen, bei der die Verluste entstanden sind; anschließend gehört die Bescheinigung in die Anlage KAP der Steuererklärung für 2026.
Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung. Wie stark sich die Verlustbescheinigung steuerlich auswirkt, hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation ab, etwa von weiteren Kapitalerträgen, dem genutzten Sparerpauschbetrag und einer möglichen Kirchensteuerpflicht.
Häufige Fragen
Der Antrag muss bis spätestens 15. Dezember 2026 bei der Bank vorliegen, bei der die Verluste entstanden sind. Nach diesem Stichtag trägt die Bank die Verluste automatisch ins Folgejahr vor.
In der Regel nicht. Eine Bank verrechnet Verluste und Gewinne innerhalb desselben Depots automatisch, ohne dass Sie dafür etwas beantragen müssen.
Nein. Der Antrag gilt unwiderruflich für das gesamte Kalenderjahr, auch für Verluste, die zwischen Antragstellung und Jahresende noch entstehen.
Nein. Die Bescheinigung muss innerhalb des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, und damit bis zum 15. Dezember dieses Jahres beantragt werden. Für bereits abgelaufene Jahre lässt sie sich nicht mehr nachträglich ausstellen.
Ja, sie umfasst alle Kapitalerträge. Allerdings dürfen Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, während andere Kapitalerträge im allgemeinen Verlustverrechnungstopf zusammenlaufen.
Zusammen mit der Steuererklärung, in der Anlage KAP. Das Finanzamt verrechnet die bescheinigten Verluste dann mit Kapitalerträgen bei anderen Banken.
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