KfW-Förderung für Bauen und Sanierung: Diese Programme gelten 2026

Wer 2026 neu baut oder saniert, kann KfW-Förderung nutzen – aber die Programme haben sich mitten im Jahr verändert. Am 21. Juli 2026 ist eine Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten: neue Fördersätze bei der Heizungsförderung, ein einheitlicher Höchstbetrag beim Sanierungskredit, dazu ein technisch bedingter Antragsstopp Anfang Juli. Dieser Ratgeber zeigt, welche Programme jetzt gelten, was sie kosten und wofür sie tatsächlich reichen.
Wer stattdessen eine bestehende Immobilie kauft, ist hier nur teilweise richtig: Die passenden Programme dafür stehen in unserem Ratgeber KfW-Förderung beim Immobilienkauf.
Was ist die KfW-Förderung für Bauen und Sanierung?
Die KfW-Förderung für den Wohnungsbau läuft über zwei getrennte Schienen:
- **Klimafreundlicher Neubau** (Kredit 297 für Selbstnutzer, 298 für Kapitalanleger, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften): zinsverbilligte Kredite für Neubau oder Ersterwerb einer neu errichteten Wohnung.
- **Bundesförderung für effiziente Gebäude – Sanierung** (BEG): der Wohngebäude-Kredit 261 für die Komplettsanierung zum Effizienzhaus, dazu der separate Zuschuss 458 für den Heizungstausch.
Beide Schienen fördern nach dem energetischen Standard des Gebäudes, dem sogenannten Effizienzhaus-Niveau: Je niedriger die Zahl (Effizienzhaus 40 gegenüber 85), desto besser der energetische Standard und desto höher die Förderung.
Rechtlich hat sich der Rahmen dafür zum 28. Juli 2026 verschoben: Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst worden (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die pauschale Pflicht zu 65 Prozent erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen entfällt damit als eigenständige Gesetzespflicht. Für die KfW-Förderung ändert das im Kern nichts: Der 65-Prozent-Anteil bleibt dort weiterhin Voraussetzung, um überhaupt als Effizienzhaus eingestuft zu werden.
Was bietet der Klimafreundliche Neubau (Programm 297/298)?
Grundlage ist das KfW-Merkblatt zu Kredit 297/298, gültig ab 30.07.2026. Es gibt drei Förderstufen, jeweils bezogen auf eine Wohneinheit:
- Klimafreundliches Wohngebäude – Effizienzhaus 40 + Grenzwert für Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus – max. 100.000 € je Wohneinheit.
- … mit QNG – zusätzlich Zertifikat QNG-PLUS oder QNG-PREMIUM (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) – max. 150.000 € je Wohneinheit.
- Effizienzhaus 55 – Wohngebäude (befristet bis spätestens 31.12.2026) – Effizienzhaus 55, keine fossile Wärmeerzeugung, gültige Baugenehmigung bei Antragstellung – max. 100.000 € je Wohneinheit.
Die EH-55-Stufe ist eine befristete Übergangslösung für bereits geplante, aber noch nicht begonnene Bauvorhaben. Laut KfW-Pressemitteilung vom 19. Juni 2026 läuft sie spätestens zum 31. Dezember 2026 aus – vorbehaltlich einer vorzeitigen Erschöpfung der dafür bereitgestellten Bundesmittel, die die Förderstufe auch früher beenden kann. Einen Rechtsanspruch auf die volle Laufzeit gibt es nicht.
Bei Ersterwerb einer neu gebauten Wohnung gilt eine wichtige Frist: Kaufvertrag und Baubeginn müssen ab dem 16. Dezember 2025 liegen, sonst ist das Vorhaben nicht förderfähig.
Was leistet der Sanierungskredit 261?
Seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 gilt für den Sanierungskredit 261 ein einheitlicher Höchstbetrag von 150.000 Euro je Wohneinheit – zuvor war die Kreditsumme nach Effizienzhaus-Stufe gestaffelt. Der Tilgungszuschuss, also der Teil des Kredits, den Sie nicht zurückzahlen müssen, richtet sich weiterhin nach der erreichten Stufe:
- EH 40 EE – Tilgungszuschuss 10 % – max. 15.000 € je Wohneinheit.
- EH 40 NH – Tilgungszuschuss 15 % – max. 22.500 € je Wohneinheit.
- EH 55 EE – Tilgungszuschuss 5 % – max. 7.500 € je Wohneinheit.
- EH 55 NH – Tilgungszuschuss 10 % – max. 15.000 € je Wohneinheit.
- EH 70 NH – Tilgungszuschuss 5 % – max. 7.500 € je Wohneinheit.
- EH 85 NH – Tilgungszuschuss 5 % – max. 7.500 € je Wohneinheit.
- EH Denkmal EE – Tilgungszuschuss 5 % – max. 7.500 € je Wohneinheit.
- EH Denkmal NH – Tilgungszuschuss 10 % – max. 15.000 € je Wohneinheit.
EE steht für die Basisstufe mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanteil erneuerbarer Energien, NH für die zusätzlich mit QNG-PLUS zertifizierte Klasse – der Aufschlag dafür beträgt durchgehend 5 Prozentpunkte (KfW-Merkblatt 261, Stand 07/2026).
Zwei Zusatzboni lassen sich draufrechnen: der Bonus für „Worst Performing Buildings“ (energetisch besonders schlechte Gebäude, +10 Prozentpunkte) und der Bonus für serielle Sanierung mit vorgefertigten Bauteilen (+15 Prozentpunkte). Laut Merkblatt sind beide ausdrücklich sowohl mit der NH-Klasse als auch untereinander kumulierbar – einen eigenen Kombinationsdeckel für diese beiden Boni gibt es nicht. Es gilt aber eine andere, allgemeinere Grenze: Die gesamte Förderung aus öffentlichen Mitteln – alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse zusammengerechnet – darf 60 Prozent der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Bei sehr hohen Kombinationen, etwa Effizienzhaus 40 NH zusammen mit beiden Zusatzboni, kann diese Förderquotengrenze relevant werden, vor allem wenn zusätzlich noch andere öffentliche Förderung hinzukommt.
Ein Beispiel: Ein Einfamilienhaus wird zum Effizienzhaus 55 NH saniert und zählt zusätzlich als Worst Performing Building. Der Tilgungszuschuss liegt dann bei 10 % + 10 % = 20 % von maximal 150.000 Euro Kreditsumme – bis zu 30.000 Euro davon müssen nicht zurückgezahlt werden.
Wie funktioniert die Heizungsförderung (Zuschuss 458)?
Der Heizungstausch läuft als eigener Zuschuss ohne Kreditbestandteil – seit der Reform mit veränderten Bausteinen:
- **Grundförderung**: unverändert 30 % der förderfähigen Kosten, unabhängig von Einkommen oder Eigennutzung.
- **Klimageschwindigkeitsbonus**: von 20 auf 16 % gesenkt. Gilt nur für Selbstnutzer, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung bzw. eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung austauschen. Sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte und entfällt zum 1. August 2028 vollständig.
- **Einkommensbonus**: gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen, mit Familienzuschlag.
- Bis 30.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen: 40 % Bonus, unabhängig von Kindern.
- Bis 40.000 €: 30 % ohne Kind, 40 % mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind.
- Bis 50.000 €: 10 % ohne Kind, 30 % mit mindestens einem Kind.
- Bis 60.000 €: kein Bonus ohne Kind, 10 % mit mindestens einem Kind.
Je minderjährigem Kind im Haushalt steigt die jeweilige Einkommensgrenze um 10.000 Euro.
Gestrichen wurden zum 21. Juli 2026 der frühere Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen (2.500 Euro).
In Summe deckelt die KfW die Gesamtförderung: maximal 80 % der Kosten bei einem Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro, sonst 70 %. Vermieter und andere Nicht-Selbstnutzer bekommen nur die Grundförderung von 30 %.
Die förderfähigen Kosten sind gedeckelt: 28.000 Euro beim Einfamilienhaus; bei Mehrfamilienhäusern 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Betrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.
Wichtig für die Planung: Wer bis zum 20. Juli 2026 einen vollständigen Antrag samt Bestätigung zum Antrag eingereicht hatte, wird noch nach den alten, günstigeren Konditionen bearbeitet. Bereits erteilte Förderzusagen bleiben nach den Übergangsregeln der Reform gültig.
Der Zuschuss 458 deckt ausschließlich den Heizungstausch ab. Dämmung, Fenster, Lüftung und andere Einzelmaßnahmen laufen weiterhin über einen Zuschuss des BAFA – dort gilt ein Grundfördersatz von 15 %, mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) zusätzlich 5 Prozentpunkte, also 20 % insgesamt. Der iSFP-Bonus greift erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 Euro je Wohneinheit. Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa wenn keine Berechtigung zur separaten Energieberatungsförderung besteht oder der iSFP-Bonus genutzt wird – kann die Obergrenze der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit von 30.000 auf 60.000 Euro steigen; die genauen Bedingungen dafür regelt das Allgemeine Merkblatt zur Antragstellung des BAFA.
Was kosten die KfW-Kredite? Zinsen im Überblick
Die KfW selbst nennt in ihren Merkblättern keine festen Zinssätze, sondern verweist auf die tagesaktuelle Übersicht unter kfw.de/konditionen – maßgeblich ist der Effektivzins, der am Tag der Zusage der Bank gilt. Als Orientierung die von der hessischen Förderbank WIBank veröffentlichten Durchleitungskonditionen vom 27. August 2026:
- 298, Klimafreundliches Wohngebäude / mit QNG: 1,58 % (10 Jahre), 2,46 % (25 Jahre), 2,59 % (35 Jahre) Effektivzins.
- 298, Effizienzhaus 55 (befristet): 0,88 % (10 Jahre), 1,93 % (25 Jahre), 2,09 % (35 Jahre) Effektivzins.
- 261, Sanierung Effizienzhaus: 2,04 % (10 Jahre), 2,73 % (20 Jahre), 2,91 % (30 Jahre) Effektivzins.
Angaben jeweils als Effektivzins. Zwei Punkte sind beim Lesen dieser Werte wichtig:
- Die Quelle führt „Klimafreundliches Wohngebäude“ (100.000 €, ohne QNG) und die höhere QNG-Stufe (150.000 €) unter demselben Zinssatz – der Unterschied zwischen beiden liegt allein in der maximalen Kreditsumme, nicht im Zins.
- Einzelne andere, nicht datierte Quellen weichen von dieser Rangfolge ab und nennen für die EH-55-Stufe einen höheren statt niedrigeren Satz. Wir haben die hier gezeigten Werte zweifach direkt an der Quelle gegengeprüft, können den Widerspruch zu jenen Sekundärquellen aber nicht abschließend auflösen.
Da sich Konditionen laut KfW ohnehin täglich ändern, prüfen Sie die für Ihren Antrag tatsächlich geltenden Werte am besten direkt unter kfw.de/konditionen, statt sich allein auf diese Angaben zu verlassen. Ihre Hausbank reicht die Konditionen durch und kann je nach eigener Marge und Bonität zusätzlich einen Aufschlag verlangen. Die Zinsbindung beträgt bei allen drei Programmen bis zu 10 Jahre, beim Sanierungskredit 261 sind Laufzeiten von 4 bis 30 Jahren mit 1 bis 5 tilgungsfreien Anlaufjahren möglich.
Wann lohnt sich die KfW-Förderung?
Beim Neubau macht die höhere Förderstufe in den meisten Fällen einen spürbaren Unterschied: 150.000 statt 100.000 Euro Förderkredit bei gleichem Zinssatz kann über die Laufzeit mehrere tausend Euro an Zinsersparnis gegenüber einem regulären Bankdarlehen ausmachen, wenn die Mehrkosten für die QNG-Zertifizierung überschaubar bleiben. Ob die befristete EH-55-Stufe infrage kommt, hängt neben der Baugenehmigung auch vom Zeitpunkt ab – die Förderung endet spätestens Ende 2026, kann aber je nach Mittelausschöpfung auch früher enden.
Bei der Sanierung entscheidet die Kombination: Wer die Heizung ohnehin tauschen muss, profitiert bei früherer Umsetzung von einem höheren Klimageschwindigkeitsbonus, da dieser ab 2027 schrittweise sinkt. Wer zusätzlich das Gebäude auf ein hohes Effizienzhaus-Niveau saniert, kann Kredit 261 und Zuschuss 458 parallel nutzen und für Einzelmaßnahmen wie Dämmung oder Fenster zusätzlich das BAFA-Angebot prüfen.
Für alle drei Programme gilt: Die Förderung wirkt dort am stärksten, wo ohnehin gebaut oder saniert würde – sie ersetzt keine energetische Entscheidung, sondern verbilligt eine bereits geplante.
Wie und wann wird der Antrag gestellt?
Der Antrag läuft nie direkt bei der KfW, sondern über einen Finanzierungspartner – Ihre Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung reicht ihn weiter. Maßgeblich für die Frist ist der Eingang bei der KfW, nicht bei Ihrer Bank.
Entscheidend: Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt sein. Als Vorhabenbeginn zählt der Abschluss eines auf die Ausführung bezogenen Liefer- oder Leistungsvertrags – reine Planungs- und Beratungsleistungen sind unschädlich. Bei Ersterwerb gilt bereits der Kaufvertrag als Vorhabenbeginn. Für alle drei Programme ist außerdem eine unabhängige Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte aus der Liste des Bundes zwingend vorgeschrieben, die oder der vorab die „Bestätigung zum Antrag“ und nach Fertigstellung die „Bestätigung nach Durchführung“ ausstellt.
Bei der Kombination mit anderen Förderungen gilt: Klimafreundlicher Neubau und BEG-Sanierung schließen sich für dieselbe Maßnahme an derselben Wohneinheit gegenseitig aus, ebenso die Kombination mit der Bundesförderung Wohneigentum für Familien. Die steuerliche Förderung energetischer Sanierung nach § 35c Einkommensteuergesetz lässt sich dagegen mit KfW- oder BAFA-Förderung kombinieren, solange es sich um unterschiedliche Maßnahmen am selben Gebäude handelt – etwa Heizungstausch über den KfW-Zuschuss 458 und Fenstertausch über den Steuerbonus, mit getrennten Rechnungen. Für ein und dieselbe Maßnahme schließen sich Steuerbonus und Förderung dagegen aus, auch wenn Material- und Arbeitskosten separat abgerechnet werden (§ 35c Abs. 3 EStG; KfW-Merkblatt 261).
Ein Hinweis zur Planungssicherheit: Fördermittel sind nicht unbegrenzt. Der Zuschuss 455-B für barrierefreien Umbau etwa war 2026 nach dem Neustart am 8. April bereits Ende Juli ausgeschöpft und nimmt seither keine neuen Anträge mehr an. Auch die Zinsverbilligung beim Klimafreundlichen Neubau ist aus einem begrenzten Bundeshaushalts-Budget finanziert – ein Grund, den Antrag nicht auf die lange Bank zu schieben, sobald die Entscheidung für ein Bauvorhaben feststeht.
Bereits angekündigt, aber noch nicht in Kraft: Ab Ende September 2026 soll ein zusätzlicher 5-Prozent-Bonus für serielle Sanierung auf Effizienzhaus-70-EE-Niveau kommen, ab dem ersten Quartal 2027 ein Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen (30 % bei EU-Fertigung, 15 % bei Importware). Beides ist Stand August 2026 angekündigt, aber noch keine geltende Förderung.
Fazit
Die KfW-Förderung für Bauen und Sanierung hat sich zum 21. Juli 2026 spürbar verändert: einheitlicher Höchstbetrag beim Sanierungskredit 261, niedrigerer Klimageschwindigkeitsbonus, gestrichener Effizienzbonus bei der Heizungsförderung. Wer jetzt baut, profitiert am meisten von einer möglichst hohen Effizienzhaus-Stufe mit QNG-Zertifikat; wer saniert, plant Kredit 261, Zuschuss 458 und die BAFA-Förderung für Einzelmaßnahmen am besten als ein zusammenhängendes Paket – und stellt den Antrag über die eigene Bank, bevor der erste Handwerkervertrag unterschrieben ist.
Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung. Konditionen variieren je nach Bonität, Anbieter und Lebenssituation.
Häufige Fragen
Nein. Der Antrag läuft über einen Finanzierungspartner – meist die finanzierende Bank oder Sparkasse. Sie reicht den Antrag samt der Bestätigung der Energieeffizienz-Expertin an die KfW weiter.
Dann ist die Förderung für dieses Vorhaben verloren. Als Vorhabenbeginn zählt jeder auf die Ausführung bezogene Liefer- oder Leistungsvertrag – nur Planung und Beratung im Vorfeld sind unschädlich.
Ja, aber nur für unterschiedliche Maßnahmen am selben Gebäude, zum Beispiel Heizung über KfW und Fenster über den Steuerbonus. Für dieselbe Maßnahme schließen sich beide aus.
Laut einer KfW-Pressemitteilung vom 19. Juni 2026 ist die Stufe befristet bis spätestens 31. Dezember 2026 – vorbehaltlich einer vorzeitigen Erschöpfung der dafür vorgesehenen Bundesmittel, die die Förderung auch früher enden lassen kann. Voraussetzung ist außerdem eine bereits vorliegende Baugenehmigung zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab Februar 2027 halbjährlich und läuft im August 2028 komplett aus. Gleichzeitig ist ab Anfang 2027 ein neuer Wertschöpfungsbonus für in der EU gefertigte Wärmepumpen angekündigt.
Ja. Sowohl beim Neubau als auch bei der Sanierung und beim Heizungstausch ist eine unabhängige Bestätigung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen -Experten aus der Liste des Bundes Pflicht.
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