Rürup-Rente für Selbstständige: Wann sich die Steuerersparnis lohnt

Ohne gesetzliche Rente: Was die Rürup-Rente für Selbstständige leistet
Wenn Sie als Selbstständiger oder Freiberufler arbeiten, zahlen Sie in den meisten Fällen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Es gibt keinen Arbeitgeberanteil, der automatisch mitspart, und keine Basisabsicherung, auf die sich im Alter aufbauen lässt. Die Rürup-Rente für Selbstständige – auch Basisrente genannt – ist die einzige staatlich geförderte Vorsorgeform, die genau für diese Lücke gedacht ist: Sie bringt einen erheblichen Steuervorteil in der Ansparphase und einen gesetzlichen Pfändungsschutz. Im Gegenzug ist das Geld bis zur Rente fest gebunden, eine Kapitalauszahlung ist ausgeschlossen. Ob sich dieser Tausch lohnt, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Steuersatz und davon ab, wie viel Liquidität Sie sich sonst noch offenhalten wollen.
Was ist die Rürup-Rente – und für wen ist sie gedacht?
Die Rürup-Rente gehört zur sogenannten ersten Schicht der Altersvorsorge, zusammen mit der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken. Sie richtet sich vor allem an Selbstständige und Freiberufler ohne eigene Pflichtversicherung sowie an Angestellte mit hohem Einkommen, die ihren Sonderausgabenabzug voll ausschöpfen wollen. Angeboten wird sie klassisch mit garantierter Verzinsung oder fondsgebunden mit höheren Renditechancen bei entsprechendem Schwankungsrisiko.
Für Selbstständige gilt dabei eine Besonderheit gegenüber Angestellten: Bei Arbeitnehmern wird der fiktive Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung – Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen – auf den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG angerechnet. Dadurch bleibt oft nur ein kleiner Rest für eigene Rürup-Einzahlungen. Wer keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, hat diese Anrechnung nicht und kann den vollen Höchstbetrag für eigene Beiträge nutzen.
Wie hoch ist der Steuervorteil in der Ansparphase?
Rürup-Beiträge lassen sich seit 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgabe absetzen (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2022 – vorgezogen, weil der Bundesfinanzhof 2021 eine drohende doppelte Besteuerung von Renten angemahnt hatte). Der Höchstbetrag orientiert sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und liegt 2026 bei 30.826 Euro für Alleinstehende und 61.652 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare (§ 10 Abs. 3 EStG). Er ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung von 124.800 Euro im Jahr, multipliziert mit dem Beitragssatz von 24,7 Prozent.
Ein Rechenbeispiel: Ein Freiberufler mit einem zu versteuernden Einkommen von 75.000 Euro liegt 2026 im Bereich des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent (der ab 69.879 Euro zvE für Ledige greift). Zahlt er 15.000 Euro im Jahr in seine Rürup-Rente ein, sinkt seine Steuerlast um rund 6.300 Euro (15.000 Euro × 42 Prozent, zuzüglich eines möglichen Solidaritätszuschlags auf die ersparte Steuer). Effektiv kostet ihn der Beitrag damit nur noch etwa 8.700 Euro. Wie stark sich das auswirkt, hängt direkt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab: Bei niedrigerem Einkommen unterhalb der 42-Prozent-Zone fällt die Ersparnis entsprechend geringer aus.
Wie wird die Rürup-Rente in der Rentenphase besteuert?
Der Steuervorteil in der Ansparphase ist kein Geschenk, sondern eine Stundung: Im Ruhestand wird die Rürup-Rente nachgelagert besteuert. Maßgeblich ist der Besteuerungsanteil im Jahr des Rentenbeginns – er gilt für die gesamte Rentenlaufzeit fest, der restliche Anteil bleibt als persönlicher Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG).
Der Anteil ist seit 2005 schrittweise gestiegen: von 50 Prozent über jährlich zwei Prozentpunkte bis 2020, dann einen Prozentpunkt 2021 und 2022. Seit dem Rentenjahrgang 2023 steigt er nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr – das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 hat das Tempo verlangsamt, damit die volle Besteuerung erst 2058 statt 2040 erreicht wird. Für einen Rentenbeginn 2026 liegt der Besteuerungsanteil bei 84 Prozent.
Beispiel: Bei einer monatlichen Rürup-Rente von 1.200 Euro (14.400 Euro im Jahr) sind bei Rentenbeginn 2026 rund 12.096 Euro steuerpflichtig, 2.304 Euro bleiben dauerhaft steuerfrei. Ob auf den steuerpflichtigen Teil tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom gesamten Einkommen im Ruhestand und vom Grundfreibetrag ab – bei geringem Gesamteinkommen kann die Steuerlast im Alter niedrig oder null sein.
Pfändungsschutz: der Vorteil, der Selbstständige besonders betrifft
Anders als ein Bankguthaben oder ein ETF-Depot ist die Rürup-Rente kraft Gesetz vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Grundlage ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007, in Kraft seit 31.03.2007, das den Schutz in § 851c ZPO verankert hat. Zum 01.01.2022 wurden lediglich die geschützten Jahres- und Gesamtbeträge angehoben, unter anderem die Gesamtgrenze von 256.000 auf 340.000 Euro – der Schutz selbst besteht seit fast zwei Jahrzehnten und ist damit rechtlich gefestigt, nicht neu.
Der Schutz greift automatisch, sobald vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Leistung wird lebenslang und regelmäßig gezahlt.
- Es gibt keine Verfügungsmöglichkeit über die Ansprüche.
- Es sind keine Drittbegünstigten außer Hinterbliebenen vorgesehen.
- Es sind keine Kapitalzahlungen vereinbart.
Eine zertifizierungsfähige Basisrente erfüllt diese Punkte strukturell.
Für Selbstständige ist das relevant, weil Geschäftsrisiken schneller auf das Privatvermögen durchschlagen können als bei Angestellten – im Fall einer Insolvenz bleibt das in der Rürup-Rente angesparte Kapital weitgehend erhalten. Der Schutz ist allerdings der Höhe nach gedeckelt: Unpfändbar ansparbar sind, nach den seit 2022 geltenden Beträgen, 6.000 Euro pro Jahr vom 18. bis zum 27. Lebensjahr und 7.000 Euro pro Jahr danach, bis zu einer Gesamtobergrenze von 340.000 Euro. Diese Beträge werden alle fünf Jahre zum 1. Juli angepasst. Kapital oberhalb dieser Grenzen ist pfändbar, und ob der Schutz bereits in vollem Umfang vor Rentenbeginn greift, wird in der Fachliteratur nicht einheitlich beurteilt – im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Die Kehrseite: keine Kapitalauszahlung, keine Vererbung
Der Pfändungsschutz hat eine Kehrseite, die vor Vertragsabschluss klar sein sollte: Die Rürup-Rente darf ausschließlich als monatliche, lebenslange Leibrente ausgezahlt werden, frühestens ab dem 62. Lebensjahr – bei Verträgen, die vor dem 01.01.2012 abgeschlossen wurden, ab dem 60. Lebensjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Die Ansprüche sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Eine Ausnahme gibt es nur für Kleinbetragsrenten, die zusammengefasst als Einmalzahlung abgefunden werden dürfen.
Wer im Todesfall vor Rentenbeginn nicht will, dass das eingezahlte Kapital verloren geht, kann Zusatzoptionen vereinbaren: eine Beitragsrückgewähr, bei der die eingezahlten Beiträge als Einmalbetrag an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden, oder eine Hinterbliebenenrente für Ehepartner beziehungsweise kindergeldberechtigte Kinder in Ausbildung. Beide Optionen kosten einen Teil der Rendite, sind aber der einzige Weg, das sonst strikt personengebundene Kapital abzusichern.
Diese Bindung ist der Hauptunterschied zu einer privaten Rentenversicherung, die meist ein Kapitalwahlrecht bietet, oder zu einem ETF-Sparplan, der jederzeit verfügbar bleibt. Wer als Selbstständiger auf Liquidität für unvorhergesehene Situationen im Geschäft angewiesen ist, sollte die Rürup-Rente daher nie als einzigen Baustein der Altersvorsorge planen.
Wann lohnt sich die Rürup-Rente für Selbstständige?
Drei Kriterien entscheiden in der Praxis:
Erstens der Steuersatz-Unterschied zwischen heute und im Ruhestand: Der Vorteil ist am größten, wenn der Grenzsteuersatz während der Erwerbsphase deutlich über dem Steuersatz im Alter liegt – bei hohem laufendem Einkommen und einem absehbar niedrigeren Gesamteinkommen im Ruhestand ist das häufig der Fall.
Zweitens der Bedarf an geschütztem, planbarem Vorsorgekapital: Wer aus seiner selbstständigen Tätigkeit ein erhöhtes Haftungsrisiko trägt, profitiert vom gesetzlichen Pfändungsschutz stärker als jemand mit stabilem, risikoarmem Geschäftsmodell.
Drittens die eigene Liquiditätsplanung: Da eine Kapitalauszahlung ausgeschlossen ist, eignet sich die Rürup-Rente nur für den Teil der Altersvorsorge, den Sie wirklich bis zur Rente entbehren können. Für flexibel verfügbares Vermögen sind Alternativen wie das Altersvorsorgedepot oder ein ETF-Sparplan oft die bessere Ergänzung.
Ob die Rürup-Rente im individuellen Fall der richtige Baustein ist, hängt von diesen persönlichen Umständen ab und lässt sich nur mit den eigenen Zahlen durchrechnen.
Fazit: ein Baustein, keine Komplettlösung
Für Selbstständige ohne gesetzliche Rentenversicherung ist die Rürup-Rente die einzige geförderte Vorsorgeform mit vollem Sonderausgabenabzug und gesetzlichem Pfändungsschutz. 2026 lassen sich bis zu 30.826 Euro (61.652 Euro bei Zusammenveranlagung) zu 100 Prozent von der Steuer absetzen, und das angesparte Kapital ist seit 2007 bis zu bestimmten, 2022 angehobenen Grenzen vor Gläubigerzugriff geschützt. Der Preis dafür ist die vollständige Bindung des Kapitals bis zur Rente, ohne Kapitalauszahlung und ohne freie Vererbbarkeit. Wer diese Bindung akzeptieren kann und einen hohen Grenzsteuersatz hat, profitiert spürbar. Wer auf Liquidität angewiesen ist, sollte die Rürup-Rente nur als einen von mehreren Bausteinen neben flexibleren Anlageformen einplanen.
Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung. Konditionen variieren je nach Bonität, Anbieter und Lebenssituation.
Häufige Fragen
Nein. Eine ordentliche Kündigung mit Auszahlung ist gesetzlich ausgeschlossen. Möglich ist meist nur eine Beitragsfreistellung, bei der die Einzahlungen ruhen und das bereits angesparte Kapital bis zur Rente gebunden bleibt.
Sie ist seit 2007 gesetzlich vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt, solange die Voraussetzungen des § 851c ZPO erfüllt sind. Der Schutz gilt aber nur bis zu bestimmten, zuletzt 2022 angehobenen Kapitalgrenzen – darüber hinausgehendes Kapital kann pfändbar sein.
Der Steuereffekt fällt bei niedrigem Grenzsteuersatz entsprechend geringer aus, da der Vorteil direkt vom persönlichen Steuersatz abhängt. In solchen Fällen lohnt ein Vergleich mit flexibleren Vorsorgeformen ohne Kapitalbindung.
Ohne Zusatzvereinbarung verfällt das Kapital. Mit vereinbarter Beitragsrückgewähr oder Hinterbliebenenrente erhalten Ehepartner beziehungsweise Kinder in Ausbildung eine Auszahlung oder laufende Rente.
Beide verfolgen unterschiedliche Zwecke: Die Rürup-Rente bietet den größeren Steuervorteil in der Ansparphase und Pfändungsschutz, dafür keine Kapitalauszahlung. Eine private Rentenversicherung ist flexibler, aber ohne diesen Steuervorteil und ohne den gesetzlichen Pfändungsschutz.
Nein, absetzbar sind nur Beiträge, die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich eingezahlt wurden. Eine rückwirkende Einzahlung für ein abgelaufenes Steuerjahr ist nicht möglich – wer den Höchstbetrag ausschöpfen will, muss das innerhalb des laufenden Jahres tun.
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