Wohnungsbauprämie 2024: Antrag muss bis 31. Dezember 2026 gestellt werden

Wohnungsbauprämie 2024: Die Frist endet am 31. Dezember 2026
Wer im Jahr 2024 in einen Bausparvertrag eingezahlt hat und Anspruch auf die Wohnungsbauprämie hat, muss den Antrag spätestens bis zum 31. Dezember 2026 bei seiner Bausparkasse stellen. Diese Frist ergibt sich aus § 4 Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG): Der Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Sparjahr folgt. Für das Sparjahr 2024 sind das die Jahre 2025 und 2026 — danach ist der Anspruch für dieses eine Jahr endgültig verloren, unabhängig davon, wie lange der Bausparvertrag insgesamt noch läuft.
Was ist die Wohnungsbauprämie überhaupt?
Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung für Einzahlungen in einen Bausparvertrag. Der Staat zahlt 10 Prozent der geförderten Einzahlungen als Zuschuss, sofern das zu versteuernde Einkommen im jeweiligen Sparjahr bestimmte Grenzen nicht überschreitet (§ 3 Absatz 1, § 2a WoPG). Gefördert werden bis zu 700 Euro Einzahlung pro Jahr bei Ledigen und bis zu 1.400 Euro gemeinsam bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Die Einkommensgrenze liegt bei 35.000 Euro zu versteuerndem Einkommen für Alleinstehende und 70.000 Euro für Verheiratete bei Zusammenveranlagung. Wer darüber liegt, erhält für dieses Sparjahr keine Prämie — unabhängig davon, wie viel eingezahlt wurde.
Wie viel bringt die Prämie? Zwei Rechenbeispiele
Wie hoch die Prämie ausfällt, hängt allein von der eingezahlten Summe ab — nicht vom Vermögen oder von der Bausparsumme insgesamt.
- Alleinstehende Person zahlt 2024 700 Euro in den Bausparvertrag ein, zu versteuerndes Einkommen 28.000 Euro: Prämie = 10 % von 700 Euro = 70 Euro.
- Verheiratetes Paar zahlt 2024 gemeinsam 1.000 Euro ein, gemeinsames zu versteuerndes Einkommen 55.000 Euro: Prämie = 10 % von 1.000 Euro = 100 Euro. Die gemeinsame Höchstgrenze von 1.400 Euro wird hier nicht ausgeschöpft.
- Alleinstehende Person zahlt 900 Euro ein, Einkommen unter 35.000 Euro: Nur die ersten 700 Euro sind prämienbegünstigt; die Prämie bleibt bei 70 Euro.
Die Prämie wird nicht sofort ausgezahlt, sondern dem Bausparvertrag gutgeschrieben. Ausgezahlt wird sie erst, wenn der Vertrag zugeteilt wird und die Bausparsumme wohnungswirtschaftlich verwendet wird — dazu mehr im Abschnitt zur Zweckbindung weiter unten.
Was sich beim Sparjahr 2024 geändert hat
Seit dem Sparjahr 2024 gilt eine grundsätzliche Änderung, die vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft: Vermögenswirksame Leistungen (VL), die über den Arbeitgeber in einen Bausparvertrag eingezahlt werden, sind nicht mehr wohnungsbauprämienfähig — und zwar unabhängig vom Einkommen. Diese Änderung geht auf das Zukunftsfinanzierungsgesetz zurück. Für VL-Einzahlungen kommt seitdem ausschließlich die Arbeitnehmer-Sparzulage infrage; die Wohnungsbauprämie entfällt dafür vollständig, auch wenn das Einkommen deutlich unter den Grenzen von 35.000 beziehungsweise 70.000 Euro liegt. Eigene, zusätzliche Einzahlungen in denselben oder einen separaten Bausparvertrag, die keine vermögenswirksamen Leistungen sind, bleiben von dieser Änderung unberührt und weiterhin nach den allgemeinen Einkommensgrenzen prämienfähig.
Wie stellen Sie den Antrag für 2024?
Der Antrag geht an die Bausparkasse, bei der der Bausparvertrag geführt wird — nicht direkt ans Finanzamt und nicht an eine Bundesbehörde wie das BAFA. Die Bausparkasse ist nach § 4 Absatz 2 WoPG die richtige Stelle für die Antragstellung; die Prüfung des Einkommens erfolgt anschließend über das Wohnsitzfinanzamt im Abgleich mit der Zentralstelle der Länder.
- Prüfen, ob die Bausparkasse für 2024 bereits automatisch einen Antrag gestellt hat. Viele Anbieter bieten das als jährlichen Service an, sobald einmal ein Dauerantrag eingerichtet wurde — das ist allerdings eine freiwillige Leistung der jeweiligen Bausparkasse, keine gesetzliche Pflicht.
- Falls kein automatischer Antrag läuft: das amtliche Antragsformular bei der Bausparkasse anfordern oder im Kundenportal ausfüllen.
- Den ausgefüllten Antrag bis spätestens 31. Dezember 2026 bei der Bausparkasse einreichen — postalisch oder online, je nach Anbieter.
- Eine Eingangsbestätigung der Bausparkasse aufbewahren, falls die fristgerechte Zustellung später nachgewiesen werden muss.
Wann bleibt die Prämie erhalten — und wann nicht?
Die Prämie ist an eine Zweckbindung geknüpft: Sie bleibt nach § 2 Absatz 2 WoPG nur erhalten, wenn die Bausparsumme bei Zuteilung unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet wird — etwa für den Kauf, Bau oder die Renovierung von Wohneigentum. Eine verbreitete Annahme ist, dass jeder Bausparvertrag nach sieben Jahren frei und ohne Zweckbindung verfügbar wird. Das stimmt nur für Personen, die bei Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt waren, und auch dann nur einmal im Leben. Für alle anderen bleibt die Prämie nur erhalten bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung oder in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen: Tod des Bausparers oder des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, vollständige Erwerbsunfähigkeit oder eine Arbeitslosigkeit, die bei Verfügung bereits mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat und noch andauert. Wird die Bausparsumme außerhalb dieser Fälle zweckfremd verwendet, entfällt der Anspruch auf die bereits gutgeschriebene Prämie.
Fazit: Das sollten Sie bis Ende 2026 klären
Für das Sparjahr 2024 bleibt Zeit bis zum 31. Dezember 2026, um die Wohnungsbauprämie zu beantragen — danach ist der Anspruch für dieses eine Jahr unwiderruflich weg. Es lohnt sich, bei der eigenen Bausparkasse nachzufragen, ob für 2024 bereits automatisch ein Antrag gestellt wurde, und andernfalls das amtliche Formular selbst einzureichen. Ob die Einkommensgrenze eingehalten wurde, ob VL-Einzahlungen betroffen sind und ob eine spätere Verwendung der Bausparsumme die Prämie gefährdet, hängt von der individuellen Situation ab und lässt sich am zuverlässigsten anhand des Steuerbescheids 2024 und der Vertragsunterlagen der Bausparkasse klären. Wer eine staatliche Förderung fürs Bauen oder Sanieren sucht, findet ergänzend in unserem Ratgeber zur KfW-Förderung für Bauen und Sanierung weitere Optionen.
Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung. Ob und in welcher Höhe die Wohnungsbauprämie im Einzelfall zusteht, hängt von Einzahlung, Einkommen und persönlicher Situation ab und sollte anhand des eigenen Steuerbescheids und der Angaben der Bausparkasse geprüft werden.
Häufige Fragen
Der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie für das Sparjahr 2024 erlischt endgültig. Eine Nachfrist gibt es nicht, und die Prämie kann nicht auf ein anderes Sparjahr angerechnet werden. Für die Sparjahre 2025 und 2026 gelten jeweils eigene, spätere Fristen.
Gesetzlich ja — der Antrag bezieht sich immer auf ein einzelnes Sparjahr. In der Praxis übernehmen viele Bausparkassen die jährliche Antragstellung automatisch, sobald einmal ein Dauerantrag eingerichtet wurde. Das ist ein freiwilliger Service der jeweiligen Bausparkasse, keine gesetzliche Pflicht, sodass sich eine Rückfrage beim eigenen Anbieter lohnt.
Nein. Liegt das zu versteuernde Einkommen im Sparjahr über 35.000 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 70.000 Euro bei Verheirateten mit Zusammenveranlagung, entfällt der Anspruch für dieses Jahr vollständig — auch wenn in anderen Jahren ein Anspruch bestand.
Grundsätzlich ja, sonst entfällt die bereits gutgeschriebene Prämie. Eine Ausnahme gilt nur für Personen, die bei Vertragsabschluss unter 25 Jahre alt waren: Sie können einmalig nach sieben Jahren auch ohne wohnungswirtschaftliche Verwendung frei über die Bausparsumme verfügen, ohne die Prämie zu verlieren.
Nein. Seit dem Sparjahr 2024 sind vermögenswirksame Leistungen, die in einen Bausparvertrag fließen, generell nicht mehr wohnungsbauprämienfähig — unabhängig vom Einkommen. Für diese Einzahlungen kommt nur noch die Arbeitnehmer-Sparzulage infrage. Eigene, zusätzliche Einzahlungen in denselben Bausparvertrag sind davon nicht betroffen und bleiben nach den allgemeinen Einkommensgrenzen wohnungsbauprämienfähig.
Bei der Bausparkasse, bei der der Bausparvertrag geführt wird — nicht direkt beim Finanzamt und nicht bei einer Bundesbehörde wie dem BAFA. Die Einkommensprüfung erfolgt anschließend über das Wohnsitzfinanzamt im Abgleich mit der Zentralstelle der Länder.
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